Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zu den Abenteuerreisen mit Asmir Burgic, im folgenden TRAVELLERTRIO genannt, gehören Teamwork und ein paar einfache Spielregeln, die wir von Reisen mit Freunden kennen. Mit diesen sehr ausführlichen AGB wollen wir vermitteln, dass die Teilnahme an einer TRAVELLERTRIO Abenteuerreise immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden ist.

Ein Mitreisender von TRAVELLERTRIO muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer E-Bike-Reise, Motorradreise, Geländewagenreise oder auch einer individuellen Reise grundsätzlich mit Unwägbarkeiten, Unwetter, politischen Krisen, Krankheiten, wilden Tieren, physisch oder physischen Beeinträchtigung von anderen Mitreisenden (oder Ihnen selbst) mit Reiseplanänderungen oder gar Tour/Reiseabbruch verbunden sein kann! Eine Abenteuerreise ist immer eine Herausforderung und bringt immer ein gewisses Gefahrenpotenzial durch äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mit sich.

Unser Ziel mit diesem Vorwort ist:

Vor der Buchung wollen wir jedem Teilnehmer unmissverständlich klarmachen, dass ohne Herausforderung kein Erlebnis möglich ist und ein gewisses Maß an Gefahren, sowie die Mithilfe beim Kochen, Spülen und Freischaufeln von Fahrzeugen etc. selbstverständlich ist! Wir führen unsere Reisen auf einem teilweise sehr hohen Erlebnis- und Abenteuer-Niveau mit Menschen und für Menschen durch. Für Sie als Teilnehmer darf Teamwork kein Problem sein. Wenn Sie sich auf eine Abenteuer- /Campingreise von TRAVELLERTRIO anmelden, dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie keine Bedienung für Zeltaufbau und Essenszubereitung haben werden, sondern im Team gemeinsam die Arbeiten des täglichen Ablaufes durchführen.

Klasse statt Masse beinhaltet die Individualität unserer Reisen, daher behalten wir uns vor, die Tour-Beschreibung als Reisevorschlag zu verstehen, was dazu führen kann, dass der Tourguide/Reiseleiter eine Änderung (Reiseverlaufs-Änderung) durchführen kann, um allen Mitreisenden ein sicheres und erlebbares Abenteuer zu gewährleisten. Wir sind als Reisende Gast in dem jeweiligen Land und werden uns an Landesgepflogenheiten, Sitten und Gebräuche halten und dennoch einen erlebbaren aktiven Urlaub bieten. Luxus und Bequemlichkeit stehen nicht im Vordergrund, sondern Abenteuer, das mit uns erlebt wird. Slogan: TRAVELLERTRIO „My Adventure“

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters:

Asmir Burgic, Friedrich Engelbert Weg 1, D-51545 Waldbröl. Telefon: Büro: 0049-2291-9071221 oder Mobil (nur WhatsApp) 00491703837333, E-Mail: info@travellertrio.de,
Internet: https://www.travellertrio.de.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und TRAVELLERTRIO, Friedrich Engelbert Weg 1,D-51545 Waldbröl. Sie gelten ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB. Mit der Buchung einer Reise beim Reiseveranstalter erkennt der Reisende diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Alle vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltungen, Pauschalreisen und einzelne Reiseleistungen werden nachfolgend als „Reiseleistungen“ bezeichnet. Der Teilnehmer der Reiseleistung wird nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet.
Alle vom Veranstalter durchgeführten Pauschalreisen sind Abenteuer-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter, sowie sonstige Veranstaltungen mit Abenteuer-Charakter.
Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei den Reiseleistungen um solche mit erhöhtem Gefahrenpotential handelt, bei der auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Schädigung des Kunden, dessen Fahrzeug und der Ausrüstung nicht auszuschließen ist. Der Kunde nimmt auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.

Die Veranstaltungen beinhalten Bestandteile wie Fahrten auf und abseits befestigter Straßen, auch außerhalb von Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes der Reisenden und außerhalb von EU-Bestimmungen, Durchfahrungen von Geländehindernissen aller Art mit den eigenen Fahrzeugen der Reisenden, Fahrten auf Wegen, die nur selten befahren werden und die nicht oder nur sehr selten instand gesetzt werden, Strecken ohne Winterdienst, Querfeldein-Fahrten abseits von Wegen, Befahrung von schmalen Wegen ohne Randsicherung, Befahrung von schlecht einzuschätzenden Bodenverhältnissen, Gefahren durch Lawinen, Steinschlag und Hangrutschungen, Baumfällarbeiten, Gefahren durch schlechtes Wetter, Gefahren durch Tiere, Durchquerung von Gebieten ohne Verbindung für Mobiltelefone, Durchquerung von Gebieten ohne schnelle Hilfsmöglichkeit durch Rettungskräfte, Aktivitäten beim Bergen von festgefahrenen Fahrzeugen, Beseitigung von Hindernissen auf der Fahrtstrecke wie umgestürzte Bäume, Steine, Schneereste, Camp-Aktivitäten mit Übernachtungen im Freien, Befahrung von Steilhängen und Durchquerung von Flüssen mit den Fahrzeugen, Durchquerung von Wüstengebieten. Es bestehen also Gefahren, die aufgrund des Charakters der Reiseleistungen als Abenteuer-Reisen nicht vorhersehbar sind.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die über das Online-Formular auf der Internetseite erfolgt, bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an (=Angebot). Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande (=Annahme).
Mit der Überweisung des Reisebetrags in Teilen oder vollständig erkennt der Kunde (Vertragspartner) die AGB von Travellertrio an.

2. Leistungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt des zur Zeit der Anmeldung gültigen Reiseausschreibung auf der Internetseite des Reiseveranstalters mit Preisen und Leistungen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Reise, den Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung, der Buchungsbestätigung sowie den darüber hinaus mit dem Reisenden schriftlich rechtsverbindlich getroffenen Zusatzvereinbarungen.

2.2 Leistungsträger sind von dem Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt oder ermächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des Reiseveranstalters hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3. Preise, Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis erfolgen bei Buchung einer Pauschalreise i.S.d. § 651 a BGB gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB.

Ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB ist nicht auszuhändigen, wenn die §§ 651a BGB keine Anwendung finden.

Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist bei einer Pauschalreise innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

Die Restzahlung ist bei Pauschalreisen 4 Wochen vor Reisebeginn, ohne erneute Aufforderung, zur Zahlung fällig, falls der Reiseveranstalter die Reise nicht zuvor wegen Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl abgesagt hat.

Liegen zwischen Rechnungsdatum und Reiseantritt weniger als 4 Wochen, wird der Gesamtreisepreis sofort fällig. Bei kurzfristigen Reisen (Buchung weniger als 6 Tage vor Reisebeginn) ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Reiseveranstalter binnen zwei Tagen sicherzustellen. Der Reisende sendet dem Reiseveranstalter einen Zahlungsnachweis (von der Bank bestätigter Überweisungsbeleg oder Kontoauszug) umgehend per Post/ E-Mail zu.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist wird der Reisende vom Reiseveranstalter mit einer Mahnung und Nachfristsetzung an die Zahlung erinnert. Nach erfolgloser Zahlungserinnerung ist der Reiseveranstalter berechtigt, für jede weitere Mahnung eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 zu erheben.

Zahlt der Reisende den Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig an den Reiseveranstalter, ist dieser berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen und gegenüber dem Reisenden einen Schadenersatzanspruch in Höhe der nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Rücktrittspauschalen geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden zuvor erfolglos durch eine Zahlungserinnerung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Nachfristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Rechte im Sinne dieser Ziffer stehen dem Reiseveranstalter nicht zu, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

Soweit der Reiseveranstalter für den Reisenden und auf dessen Veranlassung Fremdleistungen und/oder technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Reisenden.

Der Reisende haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der zur Verfügung gestellten Sachen und Einrichtungen. Er stellt den Reiseveranstalter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Sachen und Einrichtungen frei.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Im Hinblick auf die besondere Eigenart der Reisen sind Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei erheblicher Abweichung wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Preisanpassungen (Preiserhöhungen und Preissenkungen) sind nach Abschluss des Reisevertrages bis zum 20. Tag vor dem vertraglichen Reisebeginn nur dann möglich, wenn sich die Preisanpassung unmittelbar aus einem der folgenden, nach Vertragsschluss eingetretenen Gründe ergibt:
– Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
– Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
– Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Änderung erfolgt die Preisanpassung in Höhe des Sitzplatzanteils. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) gegenüber dem Reiseveranstalter geändert, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag herauf-/ bzw. herabsetzen. Der Betrag wird errechnet, indem die prozentuale Steigerung/ Senkung der Abgaben in demselben Maß auf den entsprechenden Abgabenanteil umgelegt wird, der für den Reisenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veranlagt wurde.
Bei einer Änderung von Wechselkursen nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter unter Zugrundelegung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verglichen mit dem Wechselkurs zu Reisebeginn den Preis betroffener Reiseleistungen entsprechend der Wechselkursschwankung in dem Verhältnis erhöhen oder herabsetzen, indem sich die Reiseleistung dadurch für den Reiseveranstalter verteuert oder vergünstigt hat.

Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in der vorstehenden Ziffer genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen.

Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von maßgeblichen, bekannt gewordenen Leistungsänderungen oder Preisanpassungen. Preisanpassungen, nach dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin sind nicht zulässig. Im Falle einer Preisanpassung um mehr als 8% oder einer erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt.

5. Rücktrittsbestimmungen

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann der Veranstalter diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren.
Die Rücktrittskostenpauschale beträgt pro Reiseteilnehmer:
bis zum 28. Tag vor Reiseantritt 30%
Vom 28. bis 21. Tag vor Reiseantritt 50%
Vom 21. bis 14. Tag 75%
Vom 14. Tag bis Reiseantritt und bei Nichtantritt erfolgt keine Rückerstattung des Reisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der Reiseveranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reisenden seine Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

Abweichend vom Vorstehenden kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten, dem Reisenden wird daher empfohlen, das Rücktrittsrisiko auf eigene Kosten durch Abschluss einer Reise(-rücktritts) Versicherung abzusichern.

Bis zum 6. Tag vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein (Vertragsübernahme), so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts des Dritten kann der Reiseveranstalter vom Reisenden und von dem Dritten die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter bis 30 Kalendertage vor Reiseantritt berechtigt, vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende erhält in diesem Falle den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet.

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden gegenüber in diesem Fall den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen erstattet er dem Reisenden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn dies durch besondere Interessen gerechtfertigt ist und einer Fortsetzung der Reise entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall,

a) wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, der Reiseleitung oder seiner Beauftragten nachhaltig stört, den Anweisungen des Reiseveranstalters oder der Reiseleitung im Interesse der Sicherheit des Reisenden, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert nicht Folge leistet oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

b) wenn Risiken oder behördliche Anordnungen dem planmäßigen Ablauf oder der Sicherheit der Reisenden entgegenstehen, wobei in diesem Zusammenhang auf den besonderen Charakter einer Abenteuer- und Expeditionsreisen hingewiesen wird. In diesem Falle behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf Vergütung der Reise im Umfang der bereits erbrachten Leistungen. Der restliche Reisepreis wird an den Reisenden zurückerstattet.

c) bei Schäden am Fahrzeug des Reisenden, die nicht vor Ort repariert werden können und eine Fortsetzung der Reise für den Reisenden unmöglich machen oder ihn gefährden. Der Reiseveranstalter unterstützt den Reisenden bei Schäden oder einer Havarie mit den an Ort und Stelle zur Verfügung stehenden Mitteln des Organisationsfahrzeuges. Ist eine Reparatur oder Bergung mit diesen Mitteln nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter keine weiteren Kosten. Hat der Reisende die Schäden selbst schuldhaft verursacht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

d) bei schwerer Erkrankung des Reisenden oder einer seiner Mitreisenden, die eine weitere Teilnahme an der Reise unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Reisenden verhindern oder die eine weitere Durchführung der Reise unmöglich machen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

8. Beschränkung der Haftung

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Reiseausschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Der Reisende und seine Mitreisenden nehmen auf eigenes Risiko an den Reiseleistungen des Reiseveranstalters teil. Sie alleine tragen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen verursachten Schäden, die durch das eigene Fahrzeug verursacht werden, bzw. am eigenen Fahrzeug entstehen, mit Ausnahme von Schäden, die durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Veranstalters entstehen.

Der Reisende und seine Mitreisenden verzichten für alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Reise erlittenen Schäden oder Unfälle auf Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, dessen Beauftragten, Helfer, Behörden, Dienststellen und andere Personen, die mit der Organisation und der Durchführung der Reiseleistungen in Verbindung stehen, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für ihre mitreisenden Kinder.

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

9. Obliegenheiten des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, und ggf. eine Fahrzeug-Vollversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, auf eigene Kosten abzuschließen und eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Reiseveranstalter übernimmt insoweit keine Haftung.

Es besteht kein KFZ-Versicherungsschutz seitens des Reiseveranstalters für die Kunden. Auf Anforderung ist jeder Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen Nachweis des eigenen KFZ-Versicherungsschutzes vorzulegen. Ohne ausreichenden KFZ-Versicherungsschutz ist die Teilnahme an der Reise nicht gestattet.

Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtungen über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Verkehrs-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

Da die Teilnahme an den Reisen nur Personen mit einer sehr guten gesundheitlichen Konstitution möglich ist, ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dem Reiseleiter unverzüglich gesundheitliche Bedenken mitzuteilen.

10. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht


Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Reiseleitung kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Auftretens des Mangels der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Personenbezogene Daten

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Reise zu erheben und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

13. Sonstiges

Alle Angaben auf den Internetseiten, der Reisebestätigung und den Infoblättern des Reiseveranstalters werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Erstellung im Februar 2020. Für Druck- und Rechtschreibfehler besteht keine Haftung.

Kfz-Anhänger oder Wohnmobil-Aufsätze jeglicher Art sind bei den Reisen nicht zugelassen.
Dies gilt für alle Fahrzeugklassen, auch unter Berücksichtigung der Gewichte der Fahrzeuge
(bis 3,5 t, bis 5 t, bis 7,5 t, schwerer als 7,5 t).
Für welche Reise die jeweilige Fahrzeugklasse geeignet ist, ist durch entsprechende Symbole gekennzeichnet.
Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters.

Die Reisen und Veranstaltungen sind aufgrund langjähriger Erfahrung entstanden und wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Der Reiseveranstalter beansprucht für diese Zusammenstellung Urheberrechte. Die während der Veranstaltung erlangten Strecken- und Organisationskenntnisse dürfen nicht für andere Veranstaltungen genutzt werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.